Satzung des

GTEV Almenrausch Roßholzen eingetragener Verein

 

A. Allgemeines

 

§1 Name

1. Der Verein führt den Namen „Gebirgs- Trachten- Erhaltungs- und Schützenverein (GTEV)

Almenrausch Roßholzen e.V.“ und hat seinen Sitz in Roßholzen, Landkreis Rosenheim. Er ist im Jahre 1898 gegründet worden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Traunstein einzutragen. Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der Oberbayerischen Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereine e.V. Sitz Traunstein.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständischen Trachten
b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik sowie der kulturellen Eigenarten im Vereinsbereich
c) Die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen und sie zu ernsthaften Staatsbürgern heranzubilden
d) Die Pflege und Förderung des Sports (Schützensport) nach den Regeln des Deutschen Schützenbundes.
e) Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
f) Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:

a) Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten sowie andere Brauchtumsveranstaltungen.

b) Vermittlung von heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Volksmusik und Volkstanz c) Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie

d) parteipolitische und konfessionelle Neutralität

e) Mitgliedschaft beim Gauverband I e.V. und Beachtung der von diesem erlassen Richtlinien und Satzungen

f) Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften im Rahmen des Schützensports.

 

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Beitrag

Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

B Mitgliedschaft

 

§ 6 Mitglieder

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden:

a) Wer einen guten Leumund hat

b) Die Satzung des Vereins anerkennt

c) Das 16.Lebensjahr vollendet hat

2. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) passiven Mitgliedern

c) von Fall zu Fall aus Ehrenmitgliedern

d) nach Möglichkeit aus der Vereinsjugend

 

§ 7 Beginn der Mitgliedschaft

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder mündlich an den ersten Vorsitzenden zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

 

§ 8 Ehrenmitglieder, Ehrungen.

1. Zu Ehrenmitglieder können nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Trachtensache besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Ausschusses und wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Dem Ehrenmitglied wird zur Bestätigung ein Ehrendiplom überreicht.

2. Für 50 jährige Mitgliedschaft verleiht der Gauverband I an besonders aktive Trachtler auf Antrag des ersten Vereinsvorsitzenden das „Goldene Gau-Ehrenzeichen“.

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1. Sämtliche Mitglieder des Vereins haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.

2. Die Mitglieder sind zur Wahrung des Vereins und zur Einhaltung der Satzung, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, verpflichtet.

3. Den Weisungen des Ausschusses ist Folge zu leisten.

4. Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, die Vereinstracht nach Möglichkeit zu tragen, insbesondere bei Veranstaltungen und Festlichkeiten.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft.

1. Der Austritt steht jedem frei, ist jedoch dem Ausschuss mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Auch sind die rückständigen Beiträge zu entrichten.

2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen:

a) bei schwerer Verletzung der Satzung,

b) bei einem der Trachtensache schwer schädigendem Verhalten,

c) wenn ein Mitglied länger als 2 Jahre, trotz Aufforderung der Kassenwarte, mit dem Beitrag rückständig ist. Den Ausschluss bestimmt der Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.

3. Bei einem Ausschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats beim Ausschuss Widerspruch einlegen.

4. Der Wiedereintritt kann erst nach Ablauf eines Jahres erfolgen.

5. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

C Organe

 

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Ausschuss,

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 12 Vorstand

Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schriftführer

d) Kassenwart

e) Stellvertreter Kassenwart

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegt:

a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Vereins im Rahmen dieser Satzung,

b) die Vertretung des Vereins im Gauverband I

c) die Durchführung der von der Delegiertenversammlung oder vom Gauausschuss gefasste Beschlüsse.

2. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Ihm obliegt im Sinne des § 26 BGB die rechtliche Vertretung des Vereins. Dabei sind der 1. und der 2. Vorsitzende jeder – für sich allein – vertretungsberechtigt. Schriftführer und Kassenwarte sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

3. Im Einzelnen haben die Mitglieder des Vereins folgende Aufgaben:

a) Der 1. Vorsitzende beruft alle Versammlungen ein, führt den Vorsitz und vertritt den Verein nach außen. Er überwacht das Vereinsleben, sorgt für Pflege der Tracht und Sitte und unterstützt die Mitglieder mit Rat und Tat. Dem 1. Vorsitzenden obliegt vor allem die Führung, doch muss er bei allen wichtigen Fragen den Ausschuss informieren und mitbestimmen lassen. Der 1. Vorsitzende muss mindestens einmal im Jahr den Mitgliedern Rechenschaft über seine Tätigkeit ablegen.

b) Der 2. Vorsitzende vertritt und entlastet den 1. Vorsitzenden, besonders bei dessen Erkrankung oder Verhinderung und unterstützt ihn in allen Vereinsangelegenheiten. c) Der Schriftführer führt die Protokolle, sowie die Korrespondenz, soweit diese nicht von den Vorsitzenden erledigt werden.

d) Die Kassenwarte erledigen die Kassengeschäfte, führen genau und gewissenhaft Bücher und legen in jeder Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

 

§ 14 Ausschuss

1. Dem Ausschuss gehören an:

a) der Vorstand

b) die Vertreter der Sachbereiche

c) drei Beisitzer

2. Die Sachbereichsvertreter haben den Verein in ihrem Sachgebiet aufs Beste zu beraten und zu betreuen. Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben, wie Preisplatteln, Dirndldrahn, Volkstanz, Jugendarbeit in den Kinder und Jugendgruppen, Volksmusik und Volksliedersingen, Schützensport, Goaßlschnalzen, Theater.

3. Die Ämter im Ausschuss sind Ehrenämter.

 

§ 15 Aufgaben des Ausschusses

Dem Ausschuss obliegt:

1.

a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Heimatpflege

b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien

c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachbereiche

d) die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

2. Der Ausschuss tritt ohne Einladung bei Bedarf zusammen.

3. Außerordentliche Sitzungen des Ausschusses müssen innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.

4. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Ausschusses sind jederzeit beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5. Über jede Sitzung des Ausschusses ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 16 Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Ausschuss seine Geschäfte aufgenommen hat. Wiederwahl ist zulässig.

2. Die Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, den die Mitgliederversammlung selbst bestimmt. Die Wahl ist gültig, wenn einer der Kandidaten die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, erhält. Stichwahl erfolgt nur bei Stimmengleichheit.

 

§ 17 Mitgliederversammlung

1. Der Verein hält jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung ab. Ihre Einberufung, mit Angabe von Datum und Ort, hat durch den 1.Vorsitzenden mindestens 14 Tage vor dem Termin durch die örtliche Tagespresse zu erfolgen.

2. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

3. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme, ebenso die Mitglieder des Ausschusses. Anträge sind eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen, wenn diese ein Drittel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, beim Vorstand beantragt.

 

§ 18 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr obliegt insbesondere:

a) Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte, der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenrevisoren

b) Entlastung des Ausschusses

c) Neuwahl des Ausschusses und des Vorstandes

d) Wahl von zwei Revisoren

e) Beschlussfassung über die Einsetzung von Ausschüssen

g) Beschlussfassung über gestellte Anträge

h) Beschlussfassung über Satzung, Satzungsänderung, Beiträge und Auflösung

2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

3. Der Ausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und sie unter allen Umständen als beschlussfähig zu erklären.

 

§ 19 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden Mitglieder beschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

 

§ 20 Kassenrevisoren

Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Ausschuss angehören, Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 21 Schiedsgericht

1. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorstand und drei Vertrauensleuten, die gleichzeitig mit dem Ausschuss von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

2. Die Kosten des Schiedsgerichtes trägt der schuldige Teil.

 

§ 22 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen besteht aus dem Inventar und den laufenden Beiträgen der Mitglieder. Die eingehobenen Beiträge werden zur Bestreitung der Vereinsunkosten verwendet.

 

§ 23 Vereinsvergehen

Jedes Mitglied sollte soviel Stolz aufbringen, seine Tracht nicht zu maskierten Veranstaltungen und dergleichen zu tragen oder zu verleihen.

 

§ 24 Haftung

Soweit der Verein zu einer Haftung durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden seiner Organe verpflichtet ist, haftet er nur mit seinem Vereinsvermögen.

 

§ 25 Vereinsjugend

Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein beginnt mit Vollendung des 16. Lebensjahres.

Die Jugend soll, soweit sie im Verein in Tracht, Tanz, Gesang oder Musik mitwirkt und gewillt ist, das Erbe der Väter zu übernehmen, als „Trachtenjugend“ angeschlossen werden. Bei erreichen des erforderlichen Alters wird sie in die ordentliche Mitgliedschaft übernommen. Bei Kindern und Jugendlichen hat der Vereinsausschuss, insbesondere der Jugendleiter, auf das Gesetz zum Schutze der Jugend weitgehendst Rücksicht zu nehmen.

Ebenso hat der Ausschuss auf die Einhaltung von Sitte und Anstand bei jeder Veranstaltung des Vereins zu achten. Näheres in der Ordnung der „Ordnung der Jugend im Bayerischen Trachtenverband e.V.“ innerhalb des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.

 

§ 26 Auflösung

Der Verein kann aufgelöst werden, wenn weniger als fünf Mitglieder vorhanden sind.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Feuerwehr Roßholzen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Das Protokollbuch, die Dokumente und die Vereinsfahne werden an das Archiv des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. zur Aufbewahrung übergeben.

 

§ 27

In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Ausschuss oder die Vorschriften nach dem bürgerlichen Recht. (BGB)

 

§ 28 Vergütung

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

3. Für Mitglieder, die ehrenamtlich Tätig sind, kann die Mitgliederversammlung eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

4. Der Verein darf Mitgliedern durch die Vereinstätigkeit veranlasste Ausgaben ersetzen.

 

§ 29 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß beschlossen ist.

Gleichzeitig werden die Statuten vom Jahre 2013 aufgehoben.

Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 3. Februar 2017 von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich beschlossen.

Für die Richtigkeit:

Martin Schober, 1. Vorsitzender
Max Maurer, 2. Vorsitzender
Angelika Gaßbichler, Schriftführer
Hans Weiss, Kassenwart
Hans Schober jun., Stellvertreter Kassenwart
Hubert Schmoranzer, 1. Beisitzer
Josef Stuffer jun., 2. Beisitzer
Markus Schober, 3. Beisitzer

This Area is Widget-Ready

Keine Veranstaltungen